Bei der Durchführung des PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 wird ein nasaler Abstrich durchgeführt. Dafür wird die Probe durch einen Abstrich mittels eines in die Nase eingeführten Wattestäbchens genommen. Auch bei sorgfältiger Durchführung kann es in Einzelfällen zu Verletzungen, wie leichten Blutungen oder Reizungen kommen.
Ist der Antigentest positiv, hat der Getestete unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen und sich in häusliche Quarantäne zu begeben.
Im Falle eines positiven Testergebnisses ist die Apotheke verpflichtet, das Testergebnis namentlich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Ein negatives Testergebnis bedeutet nicht, dass eine COVID-19-Infektion sicher ausgeschlossen werden kann. Das Ergebnis stellt lediglich den Gesundheitsstatus zum Zeitpunkt der Testdurchführung dar.
In der E-Mail zur Buchung Ihres Termins erhalten Sie ein Formular, das Sie bitte ausgefüllt zu Ihrem Test mitbringen. In diesem Formular sind Ihre persönlichen Daten einzutragen (bitte für jede Person ein Formular), die Kenntnisnahme der oben genannten Informationen zu bestätigen und Hinweise zum Datenschutz.
Sie können sich das Formular hier auch vorab herunterladen:
Bitte bringen Sie ihr Smartphone zum Testtermin mit.
Wir können die Ergebnismitteilung direkt in Ihre Corona-Warn-App übermitteln.
Es muss bei Inanspruchnahme der Testung ein entsprechender Nachweis vorgelegt werden. Wer aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann, muss ein Zeugnis vorlegen. Aus dem Zeugnis muss die Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle hervorgehen, dass eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 besteht. Außerdem muss der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, enthalten sein. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich.
Der Mutterpass kann als ärztliches Zeugnis zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.
Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist, können ihre Anspruchsberechtigung durch die Vorlage ihrer Studienbescheinigung und ihres Impfausweises nachweisen.
Teilnehmende an Impfwirksamkeitsstudien können sich von den Verantwortlichen der Studien einen entsprechenden Teilnahme-Nachweis ausstellen lassen.
(Quelle: Landkreis Cloppenburg)